Mittwoch, 21. November 2007

Platon und Aristoteles

Platon (427-347 v. Chr.) Der vollkommene Staat (Politeia)

Grundüberlegung: Gerechte Ordnung zwischen Menschen unterschiedlicher Fähigkeiten und (davon abhängig, aber im Kindesalter festgelegt) Standeszugehörigkeit. Jeder soll sein Fähigkeiten bestmöglich entwickeln (Tugend) und seinen besonderen Beitrag zum Ganzen leisten. Die Gerechtigkeit besteht darin, dass jede(r) das seine tut. Die Ständeordnung entspricht der Ordnung der Seelenkräfte (Analogie Polis-Psyche). Der gerechte Mensch ist glücklich (eudämonistische Begründung der Gerechtigkeit).

Platon: Die Gerechtigkeit besteht darin, dass jede(r) das Seine tut, d.h. das, wozu er von Natur und durch Erziehung am besten geeignet ist.

Gerecht ist

1. Ein Mensch, insofern er die Seelenkräfte in die richtige Ordnung bringt und dadurch standesgemäß richtiges Verhalten zeigt, das den Mitmenschen gerecht wird. (Gerechtigkeit als Tugend)

2. Die Ständeordnung, sofern diese der Ordnung der Seelenkräfte entspricht (Analogie Polis-Psyche). (Gerechtigkeit der Polis)

Der gerechte Mensch ist glücklich (eudämonistische Begründung der Gerechtigkeit).


Die Stände der platonischen Polis:

Der oberste Stand sind die Weisen, die die Begriffe und Wesenheiten von allem erkennen, vor allem die Ideen des Guten und der Gerechtigkeit. Sie sind „philosophische Könige“. (Tugend: Weisheit)

Ihnen unterstehen als zweiter Stand die „Wächter“, die dieser Leitung mit Überzeugung und ganzem Einsatz folgen. Sie dienen dem Staat und seiner Ordnung, brauchen sich aber um ihre Selbsterhaltung nicht zu kümmern. Um untereinander nicht in Streit zu geraten, verfügen sie über kein Eigentum und bilden keine Familien. Eltern kennen ihre Kinder nicht. Diese werden gemeinsam erzogen. Eugenik. Frauen sind außer im Krieg gleichberechtigt. (Tugend: Tapferkeit)

Darunter ist der dritte Stand der für das Leben sorgenden Handwerker und Bauern. Sie haben Eigentum und Einzelfamilien. (Tugend: Maß, Rechtschaffenheit)



Aristoteles‘ (384-322 v. Chr.) Gegenmodell zu Platon: Politie

1. Die platonische Herrschaftsform passt zum Haus (oikos) nicht zum Staat (Haus: Herrschaft der Vernünftigen über „Ungleiche“ – Staat: abwechselnde Herrschaft von Freien/Gleichen kraft gemeinsamer Einsicht und Gesetzgebung)

2. Das Prinzip der Eigentumslosigkeit des ersten und zweiten Standes ist falsch. Der Staat muss aber ein Verband selbstständiger Bürger mit Eigentum und Familie sein („organische“ statt undifferenzierte Einheit). Eigentum erhöht auch das Interesse und die Sorge für das Eigene und die Möglichkeit, Tugenden zu entwickeln (Freundschaft, Gemeinsinn etc.).

3. Durch Eigentum und Selbständigkeit der „Häuser“ entstehen statt politischer Stände soziale Schichten. Die Differenz zwischen ihnen darf nicht zu groß werden, sonst versucht jede, den Staat seinen Interessen zu unterwerfen. Das führt zu den entarteten Staatsformen der Herrschaft der Reichen (Oligarchie), der Armen (Ochlokratie) oder zur Alleinherrschaft des über alle Mittel verfügenenden (Tyrannis)


Der nötige Ausgleich unter den Bürgern besteht darin:

1. Politische und ökonomische Stärkung des „Mittelstandes“ durch breite Eigentumsstreuung und Verhinderung zu großer Reichtümer bzw. zu zahlreicher Armen.

2. Beteiligung aller Bürger an Herrschaft und Begrenzung der Macht der Regierenden durch zeitlich begrenzte Ämter. Der unter normalen Umständen beste Staat (politie) ist eine Mischung aus Aristokratie und Demokratie, eine Gesetzesherrschaft und eine Teilung der Gewalten zwischen Gesetzgebung (demokratisch), Regierungsämtern (aristokratisch) und Rechtsprechung.


Aristoteles: Es gibt verschiedene Arten der Gerechtigkeit: Als Tugend des Einzelnen und als Rechtssystem

I. Allgemeine Gerechtigkeit (justitia generalis): Tugend des Einzelnen („der Gerechte“), die alle anderen Tugenden im sozialen Umgang verwirklicht.

II. Besondere Gerechtigkeit (justitia specialis): Gesetzliche Ordnung der Gleichheit in verschiedenen Verteilungs- und Austauschprozessen.
1. Verteilungsgerechtigkeit (justitia distributiva, „öffentliches Recht“). Verteilung von Staatsgütern, Ämtern und Ehren nach dem Prinzip des Verdienstes für das Gemeinwohl
2. Gerechtigkeit im Austausch (justitia commutativa)
a. Im freiwilligen Austausch von Gütern und Leistungen („bürgerliches Recht“ bzw. „Privatrecht“). Maß: Gleichheit des Werts der Austauschprodukte bzw. Leistungen
b. Im unfreiwilligen Austausch („Strafrecht“). Korrektur von privatem (illegitimen) Zwang und Rechtsverletzung. Maß: Ausgleich von Schaden durch Kompensation, Wiederherstellung der Rechte und Entsprechung von Schuld und Strafe

Zur Gerechtigkeitskonzeption des Aristoteles

1. Es gibt eine ethische Dimension von Gerechtigkeit, die für die Politik wichtig ist: Der Staat soll durch Gesetze und Erziehung zur Gerechtigkeit des Menschen in seinen Gewohnheiten beitragen.

2. Die Gerechtigkeit muss durch Gesetze konkretisiert werden, die die verschiedenen Bereichen des menschlichen Zusammenlebens nach ihrer eigenen „Logik“ regeln.

3. Durch diese Gesetze werden den Bürgern Rechte zugeteilt, die jedem Pflichten auferlegen. Ein großer Teil der aristotelischen Tugenden wird daher durch staatliche Gesetze geforderte Pflicht, die ggfs. auch durch Strafe erzwingbar ist.

4. An diesen Rechten haben im Vollsinne nur die Vollbürger teil, die männlichen Hausvorstände. Innerhalb des Hauses gibt es eine eigene Gerechtigkeit und eigene Tugenden des adäquaten Befehlens und Gehorchens.

5. Das gemeinsame Entscheiden über Gerechtigkeit ist Inhalt des Staates. Nur als Teilnehmer daran können die Menschen ihre Bestimmung verwirklichen und ihre Erfüllung finden.

Der Staat (polis) ist Bedingung der Verwirklichung der Natur der Menschen.

Zwei Definitionen des Menschen:
a. Vernunftwesen (zoon logon echon)
b. Politisches Lebewesen (zoon politikon)

Der Mensch unterscheidet das Nützliche und Schädliche, Gerechte und Ungerechte nicht instinktiv, sondern in Kommunikation, letztlich in öffentlicher Rede in der „Stadt“ (polis). Diese ist die Gemeinschaft, die Haus und Dorf umfasst und die Bedingung ihrer gesicherten Entwicklung ist.

Dass der Mensch „von Natur“ zum staatlichen Leben bestimmt ist, hat drei Bedeutungen:
1. Der Mensch kann nur in einem Staat „menschlich“ leben, seine Anlagen und Fähigkeiten entwickeln.
2. Er wird durch seine Veranlagung dazu gedrängt, Selbsterhaltungs- und Fortpflanzungsgemeinschaften zu bilden. Dieser Prozess hat seinen natürlichen Abschluss, sein Ziel, in einer Gemeinschaft, in der durch Arbeitsteilung verbesserte, „anspruchsvolle“ Selbsterhaltung und Verteidigung nach außen möglich ist.

Erläuterung von 2: Die Polis ist „autarker“ Abschluss der natürlichen Entwicklung des Menschen in dreifachem Sinne:
a. Er kann darin seine spezifisch-menschlichen, vor allem geistigen Fähigkeiten entwickeln – zu denen insbesondere die öffentliche Rede und die gemeinsame Entscheidung und Gesetzgebung gehört.
b. Er kann darin auch seine körperlichen Bedürfnisse auf eine zivilisierte, anspruchsvolle Weise erfüllen.
b. Er ist in der Gruppe „autark“, unabhängig von anderen und ihren möglichen Störungen, er lebt auch emotional befriedigt und gesichert (angstfrei, freundschaftlich, mutig).

Nur durch Entsprechung seiner inneren Harmonie mit der Ordnung des Staates und der Welt kann er sich verwirklichen und glücklich werden (Analogie von Psyche-Polis-Kosmos): Das Vernünftige muss in allen drei Bereichen das Triebhafte und Emotionale mäßigen und anleiten.

Die Psychologie des Aristoteles:

Intellekt, Emotionalität und der Trieb-Bedürfnisbereich (Körperlichkeit) machen die psychische Struktur des Menschen aus. Damit sich alle drei „Ebenen“ entwickeln können (Spezialisierung wie in der Natur und der arbeitsteiligen Gesellschaft), sich nicht wechselseitig stören (Psychopathologien), muss es eine „tolerante“ Hierarchie geben: Der Intellekt muss die Triebe und Emotionen steuern, ihnen Rechnung tragen, aber auch ihre ungehemmte Wachstumstendenz eindämmen (gegen „ausrasten“, „süchtig werden“ etc.). Nur dann ist der Mensch überhaupt gemeinschaftsfähig.
Rechtlich-institutionelle Betrachtungsweise des Staates bei Aristoteles

Der Staat beruht auf einer Festlegung dessen, was der Einzelne und die Gruppe tun soll und darf (das „Gerechte“). In diesem Sinne ist der Staat ein Verband von Bürgern mit einer Verfassung (politeia), d.h. einer Organisation der öffentlichen Aufgaben und festgelegten Rechten.

Die politische Theorie/Philosophie fragt, welche der bestehenden/möglichen Verfassungen der Natur bzw. der Vernunft des Menschen entspricht. Aristoteles unterscheidet vor allem vernünftig-legitime und illegitime Verfassungen. Unter den legitimen noch einmal die besten unter gewöhnlichen Umständen und die idealen.

Für die Unterscheidung legitimer von illegitimen Staaten gibt Aristoteles ein einfaches Kriterium: Regiert der Herrscher oder die Herrschenden nur im eigenen und nicht auch für die Regierten bzw. das Gemeinwohl, ist die Herrschaft illegitim.

Legitim ist Herrschaft, wenn sie am Gemeinwohl orientiert ist.

Aristoteles kombiniert diese Unterscheidung mit einer quantitativen, an der Zahl der Regierenden orientierten: einer, mehrere, die gesamte (aktive) Bürgerschaft. Daraus ergeben sich seine berühmten sechs Staatsformen, drei davon legitim, drei illegitim:
a) legitim: Monarchie (einer, am Gemeinwohl orientiert), Aristokratie (mehrere, am Gemeinwohl orientiert), Politie, Demokratie im positiven Sinne (die gesamte Bürgerschaft, der Demos, am Gemeinwohl orientiert)
b) Illegitim: Tyrannis (einer, im eigenen Interesse), Oligarchie (mehrere/wenige (oligoi), im eigenen Interesse), Demokratie im negativen Sinne, Ochlokratie (die Masse der Bevölkerung, die Armen, die Nichtfreien; im eigenen Interesse)

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