Soll der Mensch im Staat leben? Ist es notwendig, vernünftig?
Zwei systematische Antworten:
A. „Ja“.
Begründung:
a) Der Staat liegt in der Natur des Menschen (Aristoteles)
b) Der Staat ist ein der Natur entgegen gesetztes (aber notwendiges bzw.
nützliches) Kunstprodukt (durch menschliche Übereinkunft, Vertrag –
Hobbes u.a.)
B. „Nein“.
Begründung:
Der Staat tut dem Menschen überflüssigen Zwang an. (Kyniker, Anarchisten)
Aristoteles: Der Staat (polis) ist Bedingung der Verwirklichung der Natur der
Menschen („positives Ja“). Zwei Definitionen des Menschen:
a. Vernunftwesen (zoon logon echon)
b. Politisches Lebewesen (zoon politikon)
Der Mensch unterscheidet das Nützliche und Schädliche, Gerechte und Ungerechte nicht instinktiv, sondern in Kommunikation, letztlich in öffentlicher Rede in der „Stadt“ (polis). Diese ist die Gemeinschaft, die Haus und Dorf umfasst und die Bedingung ihrer gesicherten Entwicklung ist.
Dass der Mensch „von Natur“ zum staatlichen Leben bestimmt ist, hat drei
Bedeutungen:
1. Der Mensch kann nur in einem Staat „menschlich“ leben, seine Anlagen
und Fähigkeiten entwickeln.
2. Er wird durch seine Veranlagung dazu gedrängt, Selbsterhaltungs- und
Fortpflanzungsgemeinschaften zu bilden. Dieser Prozess hat seinen
natürlichen Abschluss, sein Ziel, in einer Gemeinschaft, in der durch
Arbeitsteilung verbesserte, „anspruchsvolle“ Selbsterhaltung und
Verteidigung nach außen möglich ist.
Die Polis ist „autarker“ Abschluss der natürlichen Entwicklung des Menschen in dreifachem Sinne:
a. Er kann darin seine spezifisch-menschlichen, vor allem geistigen
Fähigkeiten entwickeln – zu denen vor allem die öffentliche Rede und die
gemeinsame Entscheidung und Gesetzgebung gehört.
b. Er kann darin auch seine körperlichen Bedürfnisse auf eine zivilisierte,
anspruchsvolle Weise erfüllen.
c. Er ist in der Gruppe „autark“, unabhängig von anderen und ihren möglichen
Störungen, er lebt auch emotional befriedigt und gesichert (angstfrei,
freundschaftlich, mutig).
3. Nur durch Entsprechung seiner inneren Harmonie mit der Ordnung des
Staates und der Welt kann er sich verwirklichen und glücklich werden
(Analogie von Psyche-Polis-Kosmos): Das Vernünftige muss in allen drei
Bereichen das Triebhafte und Emotionale mäßigen und anleiten.
Thomas Hobbes (1588-1679): Der Staat ist vernünftig, weil die Natur des
Menschen ohne Staat zu einem unerträglichen Zustand führen müsste
(„negatives Ja“).
1. Naturzustand (status naturalis)
a. Menschen sind sich selbst erhaltende und auf „Impulssteigerung“ (Macht,
Ehre, Genuss) angelegte „Atome“. Ihr Sozialbetrieb beschränkt sich auf
„Bandenbildung“ zu erhöhter Sicherheit. Alle einzelnen und Banden
bleiben aber für die anderen potentiell lebensgefährlich (durch
Überraschung, Heimtücke etc.)
b. In diesem Zustand hat jeder ein „Recht“ auf alle Mittel seiner
Selbsterhaltung, die er für notwendig hält. Dieses „Recht auf alles“ ist aber
hinsichtlich seiner Durchsetzbarkeit nichts wert (von niemandem
anerkannt, ständig bedroht). Alle bleiben wechselseitig „gewaltbereit“.
Dies ist der Zustand „bellum omnium contra omnes“ (kalter Krieg, ständige
Gewaltbereitschaft).
c. Dieser Zustand ist für jeden schlecht, weil er keine Zeit hat, auf Vorrat zu
wirtschaften und keine Ruhe, mit anderen zu tauschen. Es lässt sich also
nur ein „zivilisatorisches Minimum erreichen („solitary, brutish, nasty, and short“).
2. Vertrag als Ausweg
a. Wenn der Steigerungstrieb und die prophylaktische Aggression
gedämpft ist durch Furcht voreinander, kann die Stimme der Vernunft
eines jeden hörbar werden. Sie zeigt jedem den Weg und die Mittel
zum Frieden auf („dictamina rectae rationis“). Um ihn zu realisieren,
müssen aber alle gleichzeitig auf die private Gewalt (und die
Entscheidung über ihren Einsatz) verzichten. Das können sie sich
nur leisten, wenn im gleichen Augenblick eine Übermacht (über jede
Bande) entsteht, die ihnen Sicherheit garantiert. Sie kann das, wenn
jeder ihr Gehorsam zusichert (Verwandlung der privaten „Waffen“ in
staatliche bzw. polizeiliche).
b. Wenn dies durch Vernunfteinsicht geschieht (und nicht durch
Eroberung eines Gewaltmonopols), hat es die Form eines Vertrages.
3. Gegenstand des Vertrags
a. Vertrag (bzw. Vertragskette) eines jeden mit jedem über die Einsetzung eines
Souveräns, der nicht zugleich Vertragspartner ist (lege absolutus, keine Pflicht zur Rechenschaft, kein Kündigungs- bzw. Widerstandrecht).
b. Zugleich Gesellschafts- und Herrschaftsvertrag: Eine Gesellschaft mit anerkannten Rechten entsteht nur zugleich mit einer Durchsetzungsgewalt („Verträge ohne ein Schwert sind nur Papier“).
c. Einsetzungsvertrag einer Souveränität über alle Rechtskonflikte (oberste
Gerichtsbarkeit), auch über Religionskonflikte (Festlegung der öffentlichen Seite der Religion, Prinzip: „Jesus ist Gottessohn“).
4. Herrschaftsform: Erfahrungsgemäß am besten geeignet für eine solche Aufgabe ist ein Monarch, aber auch „Gruppenherrschaft“ ist legitim. Christliche Monarchen werden selten zum Tyrannen, nicht nur aus „Stabilitätsgründen“, sondern auch wegen ihres Seelenheils. Erfahrungs-gemäß die größte Sicherheit für ihre Herrschaft bietet größtmögliche Liberalität gegenüber den Bürgern, solange „law and order“ gesichert ist.
5. Aufgelöst ist die Herrschaft, wenn der Gehorsam und das Gewaltmonopol zusammenbricht. Dann tritt der Naturzustand wieder ein und jeder hat erneut sein privates Gewaltrecht. Für den einzelnen gilt dies auch in lebensbedrohlichen Situationen (Notwehr, unfreiwilliger Kriegsdienst, Todesstrafe).
Staatsphilosophie der Renaissance und frühen Neuzeit vor Hobbes:
1. Platonischer Kommunismus in den „Renaissanceutopien“ (Morus, Campanella, Bacon): Streng rational deduzierte Staatsordnungen mit wenig Individualfreiheit und extremer Planung (Gemeineigentum, geregeltes Alltagsleben, Auflösung der Familie etc.)
2. „amoralischer Individualismus“, Theorie der „realistischen“, moralfreien Politik: Niccolò Macchiavelli (1469-1527): Herrscher stabiler Staaten (vor allem Neugründer) müssen mit dem Egoismus der Menschen, ihrem grenzenlosen Macht- und Genussstreben rechnen. Freiheit und Tugend (virtù) bestehen in der geschickten Ausnützung der unvorhersehbaren Umstände, um persönlichen Aufstieg und dauerhafte Institutionen zu schaffen.
3. Theorie des souveränen Zentralstaates: Jean Bodin (1529-1596): Gegen die Zersplitterung der Herrschaften und Gerichtsbarkeiten ist die Gesetzesherrschaft des Territorialstaates nötig. Acht Kennzeichen der Souveränität nach Bodin (Sechs Bücher über die Republik, 1583):
1. Recht über die Gesetzgebung (incl. Privilegien);
2. Entscheidung über Krieg und Frieden;
3. Recht der letzten Instanz;
4. Ernennung und Absetzung von Beamten;
5. Besteuerung;
6. Begnadigung;
7. Geldwertfestlegung;
8. Recht, Eide der Untertanen entgegenzunehmen
Was Hobbes mit Macchiavelli teilt:
1. Die Trennung von Moral und Politik. Für Macchiavelli ist die Moral in der
Politik nur Mittel, Unmoralisches kann ebenso notwendig sein. Die
eigentliche Tugend (virtù), die für M. wichtig ist , ist die Beherrschung des
Schicksals, also die souveräne Ausübung der Macht unter Entfaltung einer
starken Persönlichkeit. In der Republik können mehr Menschen diese
Tugend entwickeln, indem sie öffentlich bedeutsame Rollen spielen
(aristotelischer Zug unter verändertem Tugendbegriff).
2. Das Rechnung mit den asozialen Neigungen des Menschen. Macchiavelli schreibt in den Discorsi (1522): „Alle, die über Politik schrieben, beweisen es, und die Geschichte belegt es durch viele Beispiele, dass der, welcher einem Staatswesen Verfassung und Gesetze gibt, davon ausgehen muss, dass alle Menschen schlecht sind und stets ihren bösen Neigungen folgen, sobald sie Gelegenheit dazu haben.“ Wer stabile Staaten will, muss realistisch mit diesen asozialen Neigungen rechnen.
Weiterentwicklung des neuzeitlichen souveränen Staates im 17. und 18. Jahrhundert
1. John Locke (1632-1677): Der Mensch hat ein Recht auf sich selbst und sein Eigentum (Leben, Leib, produzierte oder erworbene Güter). Er ist aber auch zur Gattungserhaltung verpflichtet. Erst wenn durch die kulturelle Entwicklung (vor allem Geldwirtschaft) die lockeren Formen von Familien- und Sippenherrschaft unmöglich werden, wird ein Staatsvertrag nötig. Er muss die Rechte der Individuen (Grundrechte) und ihre Gleichheit vor dem Gesetz sichern. Dazu muss die Souveränität geteilt werden zwischen der
Gesetzgebung der Bürger sowie der Rechtsdurchsetzung und der
Außenverteidigung der Exekutive. Die Gesetzgebung (Legislative) ist die
höchste Gewalt und kann der Exekutive Widerstand leisten, wenn der Auftrag (trust) zur Sicherung der Individualrechte nicht erfüllt wird.
2. Jean-Jacques Rousseau (1712-1778): Der Mensch ist durch seine Vernunft zur Freiheit bestimmt. Diese kann auf einer Kulturstufe der wechselseitigen Abhängigkeit
(durch Arbeitsteilung und Wettstreit um Ansehen) nur erhalten werden durch einen Vertrag zur Herstellung eines „allgemeinen Willens“. An diesem partizipiert jeder Bürger als Mitglied der Gesetzgebung. Er ist zugleich Souverän (Gesetzgeber) und „Untertan“ (zum Gehorsam verpflichtet). Eine solche Selbstgesetzgebung (Autonomie) ist nur in strikt allgemeinen Gesetzen möglich (formal, material und prozedural allgemein: von allen, für alle, unter Beteiligung aller). Das setzt einigermaßen gleiche Interessen voraus (nicht zu große Vermögensunterschiede, gemeinsame Wertvorstellungen). Die Gesetzgeber dürfen die Gesetze nicht selber ausführen (Gewaltenteilung).
3. Immanuel Kant (1724-1804): Der Mensch ist durch seine Vernunft zur Autonomie bestimmt. Er muss sich Gesetzen unterwerfen, die strengen Vernunftkriterien entsprechen. Dazu kann er Menschen, die sich keiner Rechtsordnung unterwerfen wollen, auch zwingen. Zur Herrschaft aufgrund allgemeiner, öffentlich bekannter Gesetze ist vernünftig und mit Freiheit im Einklang. Die Anwendung der Gesetze ist ein vernünftiges Schließen von der Regel auf den Einzelfall. Dies macht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (oberste Gewalt), Exekutive und Judikative nötig. Teilhabe an der Gesetzgebung setzt persönliche Unabhängigkeit, d.h. Selbsterhaltung durch Eigentum voraus. Dies ist nur den Vollbürgern möglich, die Übrigen sind Schutzgenossen, deren
Grundrechte (Schutzrechte, nicht Mitwirkungsrechte) nicht beschränkt werden dürfen. Das Verhältnis zwischen den Staaten muss ebenfalls vernünftig, d.h. einem System von Rechten unterworfen sein. Das Völkerrecht verbietet den Angriffskrieg und fordert einen Bund souveräner Staaten zur Konfliktverhütung bzw. rechtlichen Konfliktschlichtung.
Kritik der Vertragstheorie durch David Hume (1711-1776)
1. Es hat einen solchen Vertrag nie gegeben.
2. Hypothetische Verträge binden nicht.
Kulturhistorische Grundannahme: Soziale Regeln werden nicht
durch Vernunft eingeführt, sondern durch Gewohnheit und
Erfahrung ihres Nutzens. Sie können aber durch Vernunft
mittels expliziter Verträge oder Gesetze stabilisiert werden.
Trägt die Vertragstheorie zur Begründung des Rechststaats bei?
Ein Staat, der mittels Gesetzen und Gewaltenteilung die Rechte jedes Bürgers und das Gemeinwohl sichert. Zur Gewaltenteilung gehört die Abwahl der Regierungen, die begrenzte Amtszeit, die öffentliche Rechenschaft, die „Gesetzesförmigkeit“ der Verwaltung (Erlasse, die sich auf Gesetze stützen) und ein Widerstandsrecht der
Bürger.
Renaissance der Vertragstheorie im 20. Jhdt.
1. John Rawls, A Theory of Justice (1971) – Kant, Rousseau
2. Robert Nozick, Anarchy, State, and Utopia (1974) – Locke
3. David Gauthier, Morals by Agreement (1986) – Hobbes
Sonntag, 20. Mai 2007
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